Deckmalpflege in Schleswig-Holstein
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Im Namen des Volkes Einschlägige Urteile aus Schleswig-Holstein Keine Unterschutzstellung bei fehlender Identität zum
Ursprungsbau Nach Eindeichung des Sönke-Nissen-Kroogs in den Jahren 1924 - 1926 entstanden nach Plänen des Kieler Architekten Heinrich Stav zwischen 1926 und 1936 die heute noch bestehenden Einzelhöfe. 2004 wurde der besonderen historischen, künstlerischen und die Kulturlandschaft prägenden Bedeutung wegen das Unterschutzstellungsverfahren für eine Gruppe von 24 Hofstellen eingeleitet. Ein Eigentümer legte letztlich Klage gegen die Eintragung in das Denkmalbuch ein. Es bestehe nur noch der Kern seines in den Jahren 1926 ff. errichteten Wirtschaftsgebäudes. An der West-, Nord- und Ostseite seien größere Anbauten durchgeführt worden und die Ansicht der Südseite sei neu gestaltet worden. Die Klage hatte Erfolg. Streitgegenstand ist nicht die Frage nach dem Wert der Hauslandschaft im Sönke-Nissen-Kroog, sonder, ob der fragliche Hof Teil der zu schützenden Gruppe ist. Insbesondere das Wirtschaftsgebäude des Klägers weist keine Identität mit dem ehemaligen Wirtschaftsgebäude auf. Es handelt sich um einen Bau, der mit jedem anderen funktionellen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude aus heutiger Zeit vergleichbar ist. Eine Denkmalwürdigkeit im Sinne von § 5 Denkmalschutzgesetz SH liegt nicht vor.
Photovoltaikanlage im Umgebungsschutzbereich eingetragener Baudenkmale ( Urteil des VG Schleswig vom 27.06.2007 Az. 8A 39/06 ) Der Kläger begehrte die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune im Sönke-Nissen-Kroog. Der Hof des Klägers ist nicht als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen worden, wohl aber 23 Hofanlagen im Sönke-Nissen-Kroog als ein in der Bundesrepublik Deutschland einzigartiges Ensemble. Die weißen Putz- und Blechbauten mit allesamt grünen Dächern sind das die Kulturlandschaft des Krooges prägende Element. Das angerufene Gericht folgte dem beklagten Kreis und dem beigeladenen Landesamt für Denkmalpflege. Der Zubau der Dächer durch Sonnenkollektoren würde das Erscheinungsbild auf Dauer verändern. Die Hoflandschaft würde ihren einzigartigen Denkmalcharakter verlieren. - Die Berufung gegen dieses Urteil ist beim OVG Schleswig beantragt worden. Versagung nach innen aufschlagender Dreh-Kipp-Fenster ( Urteil des VG Schleswig vom 20.07.2007, Az. 8 A 57/06 ) Bei der geplanten Maßnahme, dem Ausbau der überwiegend
original erhaltenen Kastenfenster und ihr Ersatz durch einfache
Isolierverglaste, nach innen aufschlagender Dreh-Kipp-Fenster, handelt es
sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DSchG und nicht um eine genehmigungsfreie Bagatellarbeit. Der Austausch
würde sowohl die Bausubstanz als auch das Erscheinungsbild des 1895
errichteten Altbaus verändern. Dabei ist es unerheblich, dass die Fenster in
der Unterschutzstellung nicht ausdrücklich erwähnt worden sind. Außer der
sachlichen Funktion war ( und ist ) die Fenstergestaltung ein entscheidendes
Architekturdetail, das ein Denkmal auch ohne ausdrückliche Erwähnung mit
prägt. - Verschiedenartige Fenster in verschiedenen zeitlich nacheinander
entstandenen Gebäudeteilen belegen, das im Laufe der Jahrzehnte nicht nur
die Architektur im Allgemeinen, sondern auch die Fensterbautechnik einen
stetigen Wandel unterliegt. Daraus ist keine Beliebigkeit bei der
Fenstersanierung abzuleiten. - Soweit in einzelnen Gebäudeteilen vor der
Unterschutzstellung stilistisch
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